Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
NUE GmbH - Malerei I Gipserei I Plattenleger
1. Allgemeines
(1)
Allen
Vereinbarungen,
Offerten
und
Auftragsbestätigungen,
auch
den
künftigen
Vereinbarungen,
Offerten
und
Auftragsbestätigungen
zwischen
dem
Kunden
(nachfolgend:
Besteller)
und
der
Firma
Nue
GmbH
(nachfolgend:
Unternehmer)
liegen
unsere
nachfolgenden
Geschäftsbedingungen
zugrunde.
Sämtliche
Vereinbarungen
sind
schriftlich
niederzulegen
oder
durch
uns
schriftlich
zu
bestätigen.
Die
Änderung
dieser
Formbestimmung
bedarf
ebenfalls
der
Schriftform.
Dieses gilt auch für Nebenarbeiten, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
(2)
Sofern
Geschäftsbedingungen
des
Auftraggebers
stehen,
erkennen
wir
diese
nicht
an,
es
sei
denn,
wir
hätten
ausdrücklich
schriftlich
zugestimmt.
Im
Übrigen
gelten
unsere
Geschäftsbedingungen
auch
dann,
wenn
wir
in
Kenntnis
entgegen
stehender
oder
von
unseren
Bedingungen
abweichender
Bedingungen
des
Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(3)
Sind
oder
werden
einzelne
Bestimmungen
unserer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam,
so
wird
dadurch
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht berührt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Vertragsschluss und Leistungserbringungen
(1)
Eine
verbindliche
Anname
des
Vertragsschlusses
vonseiten
des
Unternehmers
liegt
erst
mit
der
Auftragsbestätigung
vor.
Offerten
stellen
damit
ausdrücklich
Anträge ohne Verbindlichkeiten dar.
(2)
Ab
Auftragsbestätigung
sind
die
offerierten
Preise
für
eine
Ausführung
der
Arbeiten
innert
drei
Monaten
verbindlich.
Sollten
die
offerierten
Arbeiten
innert
drei
Monaten
nach
Auftragsbestätigung
trotz
gehörigem
Angebot
vonseiten
des
Unternehmers
nicht
ausgeführt
werden
können,
so
hat
der
Unternehmer
das
Recht,
im
Fall
von
Materialkosten-
und
Lohnänderungen,
die
Arbeiten
zu
entsprechend
geänderten
Preisen
anzubieten.
Wird
das
geänderte
Angebot
vom
Besteller
nicht
akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für allfällige bereits erbrachten Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach Art. 377 OR.
(3)
Der
Zeitpunkt
und
die
Dauer
der
Ausführung
werden
in
gegenseitiger
Absprache
festgelegt.
Entstehen
durch
Umstände,
welcher
der
Besteller
zu
verantworten
hat,
Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen.
3. Zusatzaufträge
(1)
Wird
vonseiten
des
Bestellers
eine
in
der
Offerte
nicht
vorhergesehene
Leistung
verlangt,
hat
der
Unternehmer
Anspruch
auf
gesonderte
Vergütung
nach
Absprache.
(2) Fehlt eine Absprache über die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenüblich Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen geschuldtet.
(3) Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin.
4. Preise
(1)
Die
im
Angebot
und
in
der
Bestätigung
angegebenen
Preise
sind,
soweit
ein
Pauschalpreis
nicht
ausdrücklich
vereinbart
ist,
keine
Pauschalpreise.
Unsere
Leistungen
werden
nach
Material-
und
Stundenaufwand
zu
unseren
Materialpreisen
und
Stundenlöhnen,
soweit
nicht
ausdrücklich
andere
Preise
und
Stundenlöhne
vereinbart
sind,
abgerechnet.
Soweit
Preise
nicht
vereinbart
sind,
geltendie
in
unserer
Betriebsstätte
und/oder
unseren
Preislisten
angegebenen
Preise
und
Stundenlöhne.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Zahlungskonditionen
(1)
Sofern
sich
aus
der
Auftragsbestätigung
nichts
anderes
ergibt,
ist
die
Zahlung
des
Werklohnes
zu
sofort
netto
Kasse
ab
Rechnungsdatum
fällig.
Zahlungen
gelten
erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden.
(2)
Kommt
der
Auftraggeber
in
Zahlungsverzug
(nach
14
Tagen
ab
Rechnungsdatum),
so
werden
die
ausstehenden
Beträge
mit
dem
gesetzlichen
Verzugszins
von
5%
p.a. belastet.
(3)
Der
Auftraggeber
kann
mit
eigenen
Ansprüchen
uns
gegenüber
nicht
aufrechnen,
es
sei
denn,
dessen
Gegenansprüche
sind
rechtskräftig
festgestellt,
unbestritten
oder
von
uns
anerkannt.
Der
Auftraggeber
ist
zur
Ausübung
eines
Zurückbehaltungsrechtes
nur
soweit
befugt,
wie
sein
Gegenanspruch
auf
dem
gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
(3)
Wir
dürfen
Abschlagszahlungen
für
in
sich
abgeschlossene
Teile
des
von
uns
angefertigten
Werkes
für
die
erbrachten
vertragsgemäßen
Leistungen
verlangen.
Wir
behalten
uns
vor,
einen
Zahlungsplan
vorzulegen,
der
mit
der
Bestellung
und
Auftragsannahme
für
beide
Parteien
verbindlich
wird.
Die
Abschlagszahlungen
sind
innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
(4)
Wenn
uns
Umstände
bekannt
werden,
welche
die
Kreditwürdigkeit
des
Auftraggebers
in
Frage
stellen,
insbesondere
wenn
Zahlungen
nicht
rechtzeitig
geleistet
werden,
so
sind
wir
berechtigt,
die
gesamte
Restschuld
fällig
zu
stellen,
auch
wenn
Schecks
angenommen
sind.
Wir
sind
in
diesem
Falle
außerdem
berechtig,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang
(1)
Nach
Auftragsdurchführung
machen
wir
dem
Auftraggeber
über
die
Fertigstellung
unserer
Leistungen
eine
Mitteilung.
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
unsere
Leistungen
abzunehmen,
sofern
nicht
nach
der
Beschaffenheit
des
Werkes
die
Abnahme
ausgeschlossen
ist.
Wegen
unwesentlicher
Mängel
kann
Abnahme
nicht
verweigert
werden.
Der
Abnahme
steht
es
gleich,
wenn
der
Auftraggeber
unsere
Leistungen
nicht
innerhalb
einer
von
uns
bestimmten
angemessenen
Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7. Lieferzeit
(1)
Leistungsfristen
und
Termine
sind
nur
verbindlich,
soweit
deren
Einhaltung
ausdrücklich
vereinbart
ist.
Die
Leistungsfrist
beginnt
erst,
wenn
der
Auftraggeber
die
ihm
obliegenden,
zur
Erfüllung
des
Auftrages
erforderlichen
Handlungen
vorgenommen
hat.
Der
Beginn
der
Leistungszeit
setzt
stets
die
Abklärung
aller
technischen
Fragen
voraus.
Soweit
bereits
fällige
Zahlungen
vom
Auftraggeber
nicht
innerhalb
der
vereinbarten
Zahlungsfristen
geleistet
werden,
verlängert
sich
die
Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
(2) Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
(3)
Bei
Sachverhalten,
die
wir
nicht
zu
vertreten
haben,
wie
bei
unvorhergesehenen
Hindernissen,
Schwierigkeiten
bei
Materialbeschaffung,
Betriebsstörung,
Arbeitskampf,
verlängert
sich
eine
Leistungsfrist
angemessen.
In
jedem
Fall
der
Verzögerung,
vorübergehender
oder
dauernder
Unmöglichkeiten
sind
wir
verpflichtet,
den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(4)
Wird
die
Leistung
nach
Vertragsschluss
vorübergehend
unmöglich,
darf
der
Auftraggeber
vom
Vertrag
zurück
treten,
wenn
seine
Interessen
an
der
alsbaldigen
Leistung
durch
die
vorübergehende
Unmöglichkeit
wesentlich
beeinträchtigt
werden.
Im
Falle
der
dauernden
Unmöglichkeit
der
Leistung
hat
der
Auftraggeber
das
gesetzliche
Rücktrittsrecht.
Die
Geltendmachung
weiterer
Rechte
wegen
Unmöglichkeiten
der
Leistung
ist
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
wir
hätten
die
Unmöglichkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(5)
Im
Falle
des
Verzuges
mit
unserer
Leistung
stehen
dem
Auftraggeber
die
gesetzlichen
Rücktrittsrechte
zu.
Die
Geltendmachung
weiterer
Rechte,
insbesondere
Ansprüche
auf
Ersatz
von
Verzugsschäden/
Schadensersatz
sind
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
wir
hätten
den
Verzug
durch
grob
fahrlässige
oder
vorsätzliche
Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.
(6)
Kommt
der
Auftraggeber
in
Annahmeverzug
oder
verletzt
er
schuldhaft
sonstige
Mitwirkungspflichten,
so
sind
wir
berechtigt,
den
insoweit
entstehenden
Schaden
einschließlich
etwaiger
Mehraufwendungen
ersetzt
zu
verlangen.
Weitergehende
Ansprüche
bleiben
vorbehalten.
Die
Gefahr
eins
zufälligen
Unterganges
oder
einer
zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
8. Haftung für Schäden
(1)
Unsere
Haftung
für
vertragliche
Pflichtverletzungen
sowie
aus
Delikt
ist
auf
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt.
Soweit
uns
keine
vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2)
Die
Haftung
wegen
schuldhafter
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
bleibt
unberührt,
dieses
gilt
auch
für
die
zwingende
Haftung
nach
dem
Produkthaftungsgesetz.
(3)
Soweit
die
Schadensersatzhaftung
unsererseits
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
ist,
gilt
dieses
auch
im
Hinblick
auf
die
persönliche
Schadensersatzhaftung
unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung)
(1)
Mängel
sind
unverzüglich,
offenkundige
Mängel
sofort
zu
rügen.
Diese
Verpflichtung
des
Auftraggebers
sollvermeiden,
dass
Mängel
sich
vertiefen,
zu
weiteren
Mängeln oder Folgeschäden führen.
(3)
Soweit
ein
Mangel
an
unserer
Werkleistung
vorliegt,
können
wir
den
Anspruch
des
Auftraggebers
auf
Nacherfüllung
nach
unserer
Wahl
in
Form
der
Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5)
Darüber
hinaus
kann
der
Auftraggeber
Schadensersatz
nach
den
gesetzlichen
Bedingungen
verlangen,
sofern
die
Mängel
auf
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
unsererseits
beruhen.
Soweit
uns
keine
vorsätzliche
Vertragsverletzung/
Mängelhaftung
angelastet
wird,
ist
die
Schadensersatzhaftung
auf
den
vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Die
Haftung
wegen
schuldhafter
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
bleibt
unberührt,
diese
gilt
auch
für
die
zwingende
Haftung
nach
dem
Produkthaftgesetz.
(7)
Die
Verjährungsfrist
für
Mängelansprüche,
die
auf
Fehler
in
unseren
Slupina-Beschichtungen
beruhen,
beträgt
fünf
Jahre.
Im
Übrigen
beträgt
die
Verjährungsfrist
für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
10. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist Bern.
(2) Es gilt ausschließlich das Schweizerische Recht.